BGB § 600 – Mängelhaftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 600 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
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