BGB § 601 – Verwendungsersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 601 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
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