BGB § 606 – Kurze Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 606 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschriften des § 548 Abs.
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