BGB § 607 – Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 607 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
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