BGB § 609 – Entgelt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 609 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.
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