BGB § 611 – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 611 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
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