BGB § 613 – Unübertragbarkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 613 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.
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