BGB § 614 – Fälligkeit der Vergütung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 614 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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