BGB § 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 615 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
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