BGB § 619 – Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 619 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.
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