BGB § 620 – Beendigung des Dienstverhältnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 620 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
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