BGB § 623 – Schriftform der Kündigung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 623 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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