BGB § 629 – Freizeit zur Stellungssuche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 629 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
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