BGB § 630 – Pflicht zur Zeugniserteilung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 630 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
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