BGB § 633 – Sach- und Rechtsmangel
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 633 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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