BGB § 635 – Nacherfüllung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 635 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
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