BGB § 636 – Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 636 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Außer in den Fällen der §§ 281 Abs. 2 und 323 Abs.
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