BGB § 638 – Minderung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 638 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.