BGB § 640 – Abnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 640 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
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