BGB § 644 – Gefahrtragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 644 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über.
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