BGB § 646 – Vollendung statt Abnahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 646 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
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