BGB § 650 – Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 650 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs.
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