BGB § 651a – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
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