BGB § 651d – Informationspflichten; Vertragsinhalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
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