BGB § 651e – Vertragsübertragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
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