BGB § 651h – Rücktritt vor Reisebeginn
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651h BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
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