BGB § 651i – Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651i BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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