BGB § 651j – Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651j BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
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