BGB § 658 – Widerruf
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 658 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt.
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