BGB § 659 – Mehrfache Vornahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 659 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung.
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