BGB § 660 – Mitwirkung mehrerer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 660 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch Urteil.
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