BGB § 662 – Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 662 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.