BGB § 664 – Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 664 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
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