BGB § 666 – Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 666 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
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