BGB § 667 – Herausgabepflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 667 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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