BGB § 669 – Vorschusspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 669 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
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