BGB § 670 – Ersatz von Aufwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 670 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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