BGB § 677 – Pflichten des Geschäftsführers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 677 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
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