BGB § 682 – Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 682 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
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