BGB § 686 – Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 686 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
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