BGB § 688 – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 688 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
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