BGB § 690 – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 690 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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