BGB § 691 – Hinterlegung bei Dritten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 691 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.