BGB § 693 – Ersatz von Aufwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 693 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
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