BGB § 696 – Rücknahmeanspruch des Verwahrers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 696 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.