BGB § 698 – Verzinsung des verwendeten Geldes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 698 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
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