BGB § 699 – Fälligkeit der Vergütung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 699 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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