BGB § 702a – Erlass der Haftung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 702a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt.
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