BGB § 709 – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 709 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen. (2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
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