BGB § 710 – Mehrbelastungsverbot
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 710 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
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